Prozesspfleger

Aus Betreuungsrecht-Lexikon

Wechseln zu: Navigation, Suche

[bearbeiten] Allgemeines

Als Prozesspfleger wird eine natürliche Person bezeichnet, die im Zivilprozess für eine prozessunfähige = geschäftsunfähige Partei die ohne gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund, Betreuer, Ergänzungspfleger) ist, die Prozessführung übernimmt. Der Prozesspfleger wird vom Gericht bestellt (§ 57 ZPO).

Die Bestellung erfolgt auch bei Prozessen um herrenlose Grundstücke und Schiffe (§ 58 ZPO).

Auf die genannten Bestimmungen wird auch in den anderen Prozessordnungen (Sozialgerichtsgesetz, Verwaltungsgerichtsordnung, Finanzgerichtsordnung, Arbeitsgerichtsgesetz] hingewiesen.

In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die gleiche Funktion als Verfahrenspfleger bezeichnet, in Verwaltungsverfahren als besonderer Vertreter im Verwaltungsverfahren.


[bearbeiten] Rechtsprechung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2008, I-10 W 66/08 :

  1. Auch die Vergütung eines Rechtsanwaltes, der (nur) eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57, 58 ZPO ausübt, erhält eine Vergütung nach dem RVG, § 1 Abs. 1 Satz 2 RVG.
  2. Der zum Vertreter nach §§ 57, 58 ZPO bestellte Rechtsanwalt hat nach § 41 Satz 1 RVG einen eigenen Anspruch gegen den von ihm vertretenen Beklagten und gemäß § 41 Satz 3 RVG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 ZPO ein eigenes Beitreibungsrecht gegen den in die Prozesskosten verurteilten Prozessgegner.
  3. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch gegenüber dem Beklagten oder das Beitreibungsrecht gegenüber dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner vorrangig vor einer Inanspruchnahme der Staatskasse nach §§ 45ff RVG geltend zu machen wären.

[bearbeiten] Siehe auch

Persönliche Werkzeuge